Satzung Helferverein Ortsverband Fritzlar

Artikel 1

1.1      Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Fritzlar“ abgekürzt  „THW-Helfervereinigung Fritzlar“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein)

1.2      Der Verein hat seinen Sitz in Fritzlar

1.3      Der Verein hat seine Mitgliedschaft in der THW-Landeshelfervereinigung  Hessen e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.

 

Artikel 2: Aufgaben

2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a)                 aa) Die Durchführung von Rettungsmaßnahmen

                               bb) Die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr

        cc) Die Entwicklung , Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten  zur Rettung aus          Lebensgefahr und zur Erhöhung  der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren             Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist.

                              dd) Die Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr

                              ee) Die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr

        ff) Nationalen und Internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur                          Rettung aus Lebensgefahr

                              gg) Die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung.

b)                aa) Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe.

                              bb) Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft.

                              cc) Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung.

        dd) Weckung der Kreativität der Jugendlichen.

                               ee) Nationale und Internationale Jugendbegegnungen.

         ff) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben.

 

c) Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung  der

                            aa) Rettung aus Lebensgefahr und

                            bb) Jugendpflegearbeit der Bundesanstalt Technisches Hilfwerks.

 

2.2      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel  des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.3      Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen  des Vereins sind ausgeschlossen.

2.4      Der Verein sieht sich ich als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technischen Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

2.5      Zur Erfüllung der unter Art. 2.1 angeführten Aufgaben kann der Verein anderen Vereinen, Verbänden oder Institutionen als Mitglied beitreten. Über Art, Umfang  und Anzahl der Beitritte entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

 

Artikel 3: Mitgliedschaft

3.1      Mitglieder kann jeder werben, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

3.2       Aktives Mitglied kann jede natürliche Person ab 7 Jahre werden, die aktiv im Katastrophenschutz (KatS) tätig ist und die Interessen des Vereins verfolgt.

Passives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklärt die Interessen des Vereins außerhalb einer aktiven Tätigkeit im KatS zu fördern.

Alle Mitglieder haben Stimmrecht. Natürliche Personen jedoch erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

3.3      Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will.

3.4      Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.

3.5      Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung  ernannt.

3.6      Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod, bzw, Auflösen bei Juristischen Personen,

b) Ausschluss nach Art.3.7,

c) Austritt nach Art. 3.8

3.7      Schädigt ein Mitglied  durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es von Vorstand anzuhören und kann dann durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

3.8      Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss 1 /4 Jahr vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Vereinseigene Gegenstände sind zurückzugeben.

 

 

Artikel 4: Mittel des Vereins

4.1       Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der Öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

 

Artikel 5: Beiträge und Spenden

5.1      Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.2      Der Verein ist Berechtigt

a) – die Erhebung vom Umlagen zu beschließen

b) – es sind Arbeitsleistungen zu erbringen. Bei Nichtleistung sind Ersatzbeträge zu zahlen,                   näheres entscheidet der Vorstand.

5.3      Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

5.4      Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. Bei einem Beitritt nach dem 01.01. ist der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr spätestens 4 Wochen nach Annahme des  Aufnahmeantrages zu entrichten.

 

5.5      Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbetrag rückständig, kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

 

Artikel 6: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Beirat

 

Artikel 8: Mitgliederversammlung

8.1      Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

8.2      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen.

Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bzw. Tagesordnungspunkten verlangt wird, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder vom Vorstand mit 2/3 der Mehrheit beschlossen wird. Sie hat binnen 6 Wochen stattzufinden.

8.3      Die Mitgliederversammlung beschließt über

- Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag über 3.000,00 DM (1.500,00 Euro) übersteigen oder Folgekosten in Höhe des vorgenannten Betrages nach sich ziehen sollten

- Verträge, die den Verein länger als 2 Jahre binden

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

- Wahl von 2 Kassenprüfern und eines Ersatz-Kassenprüfer

- Wahl und Entlastung des Vorstandes

- Entscheidung im Sinne der Artikel 2.5,3.5,3.7,5.1,5.2,5.5

- Empfehlungen und Erklärung, welche die örtliche THW-Jugend betreffen

- Bestätigung die Wahl des Jugendbetreuers, welcher von den Jugendlichen gewählt wurde.

- Satzungsänderungen

- Auflösen des Vereins

 

Artikel 9: Vorstand

9.1          Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus dem

Vorsitzender

Stellvertretender Vorsitzender

Beisitzer

Schatzmeister

Schriftführer

Jugendbetreuer (min. 18 Jahre)

 

9.2       Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

9.3       Der Vorstand kann die Jugendordnung verabschieden.

9.4       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des Para. 26 BGB durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter allein, im Übrigen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

9.5        Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9.6        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

9.7        Es ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

9.8       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann sich der Vorstand aus  der Mitgliederversammlung ergänzen.

Das Amt endet mit der Neuwahl.

 

Artikel 10: Beirat

10.1       Der Vorstand beruft zur besseren Vereinsführung  einen Beirat.

10.2       Der Beirat besteht, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verein, aus dem

Ortsbeauftragten  des örtlichen THW – Ortsverbandes

Helfersprecher des örtlichen THW – Ortverbandes

Jugendbetreuer des örtlichen THW- Ortverbandes

Jugendgruppenleiter der örtlichen Jugendgruppe

 

10.3       Der Vorstand kann weitere fachkundige Personen in den Beirat berufen.

10.4       Der Beirat hat lediglich beratende Stimme.

 

Artikel 11: Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

11.1       Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

11.2       Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben      soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt werden.

11.3       Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

11.4       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Stimmberechtigten          anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute                      Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist stets beschlussfähig.

11.5       Der Beirat und jede stimmberechtigte Person können Anträge an die Mitgliederversammlung          richten. Die Anträge  müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgleiderversammlung schriftlich        gestellt und über den Vorstand eingereicht werden.

11.6       Die Mitgliederversammlung beschließt die Mehrheit der angegebenen Stimme, soweit die Satzung    nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt      der Antrag als abgelehnt.

11.7       Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit    von 4/5 möglich.

11.8       Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt.

11.9       Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von 2            Mitgliedern des Vorstandes, ersatzweise von einem Vorstandsmitglied und einem Beiratsmitglied,    zu unterzeichnen.

Artikel 12: Verfahrensordnung des Beirats

12.1       Die Einladung zur Versammlung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand.

12.2       Die Einladung kann mündlich ergehen. Zwischen Einladung und anberaumten                                Versammlungstermin  sollen mindestens 3 Tage sein.

12.3       Die Regelung des Art. 11.9 gilt entsprechend.

Artikel 13: Auflösung

13.1       Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen        Zwecks der THW-Landesvereinigung Hessen e.V. zu, welche es ausschließlich  für die Aufgaben        nach Art. 2 dieser Satzung  zu verwenden hat.

Artikel 14: Inkrafttreten

  Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht im Kraft.